Polen ist ein attraktives Wirtschaftsstandort für deutsche Unternehmen. Zu dem kann Polen auch als ein Steuerparadies für deutsche Unternehmen betrachtet werden. Die Besteuerung der Wirtschaft in Polen ist deutlich geringer im Vergleich zu Deutschland. Dazu kommt, dass das deutsch-polnische Steuersabkommen ermöglicht deutschen Unternehmen polnischen Erträge (unter gewissen Voraussetzungen) von einer Besteuerung in Deutschland zu befreien.
In diesem Artikel werden die drei wichtigsten Formen einer Aktivität in Polen verglichen (einer polnischen Zweigniederlassung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaft). Zusätzlich werden Vor- und Nachteile jeder Form veranschaulicht. Erhalten sind auch Steuerrechnungen für jede Form. Dieser Beitrag umfasst das Basiswissen über das Steuersystem in Polen.
Allgemeines
Das polnische Recht kennt viele Formen der Aktivität ausländischer Unternehmen. Eine Form stellt die Betreibung einer Zweigniederlassung in Polen. Ausländische Unternehmen können aber auch Gesellschaften in Polen gründen.
Ähnlich wie in Deutschland lassen sich polnische Gesellschaften in zwei Gruppen aufteilen – Personen- und Kapitalgesellschaften.
Bei den Personengesellschaften sind die spółka cywilna (s.c.), die spółka jawna (sp. j.), die spółka komandytowa (sp. k.), die spółka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) und die spółka partnerska (sp.p.) zu nennen. Diese Gesellschaften entsprechen in dieser Reihenfolge der deutschen GbR, OHG, KG, KGaA und der Partnerschaftsgesellschaft.
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die spółkaz ograniczoną odpowiedzialnością (Sp. z o.o.), die der deutschen GmbH entspricht und die mit der AG vergleichbare spółkaakcyjna (S.A.).
Aus steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen ist für deutsche Investoren insbesondere die spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (Sp. z o.o. - GmbH) und die spółka komandytowa (sp. k. - KG) interessant.
Deswegen sollte jeder deutsche Investor eine der folgenden Optionen in Polen in Betracht ziehen:
Gründung einer polnischen eingetragenen Zweigniederlassung
Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer polnischen GmbH
Gründung einer Tochtergesellschaft in Form einer polnischen GmbH & Co. KG.
Für deutsche Investoren ist es immer vom Vorteil, in Polen eine Betriebsstätte im Sinne des deutsch-polnischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DPA-DE) zu begründen. Denn somit lassen sich positive Ergebnisse in der Besteuerung erreichen. Die Errichtung einer bloßen Vertretung (keine Zweigniederlassung) in Polen wird grundsätzlich nicht zur Begründung einer ausländischen steuerrechtlichen Betreibstätte führen.
Polnische Zweigniederlassung
Allgemeines
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers wird im polnischen Recht explizit als eine Form genannt, in der ausländische Unternehmen in Polen ihre wirtschaftliche Tätigkeit führen können.
Anders als bei Gesellschaften hat die Zweigniederlassung keine eigene rechtliche Persönlichkeit. Das bedeutet, dass sie rechtlich einen Teil des ausländischen Unternehmens (Gesellschaft) darstellt. Dennoch, aufgrund der polnischen Vorschriften, ist die Zweigniederlassung zu einer getrennten Buchführung in Polen verpflichtet.
Das Unternehmen ist ferner verpflichtet in Polen die polnische Bezeichnung „Oddział w Polsce“ („Zweigniederlassung in Polen“) zu verwenden sowie die Übersetzung der ausländischen Gesellschaftsform zu nennen (z.B. ALPHA GmbH sp. z o.o. Odział w Polsce“).
Die mittels der Zweigniederlassung in Polen erwirtschafteten Gewinne sind dann auch in Polen zu besteuern.
Eine Zweigniederlassung ist in das polnische Handelsregister einzutragen, was einmalig (bei der Eintragung) sehr überschaubare Kosten generieren wird.
Einen kontinuierlichen Kostenfaktor stellt die Buchführung in Polen dar. Es mangelt in Polen an Buchhaltungsbüros die eine umfassende deutschsprachige Betreuung (insb. deutsch-polnische Führung der Handelsbücher) anbieten. Eine größere Auswahl ist zu finden, wenn es um eine englischsprachige Betreuung geht (inkl. englisch-polnische Führung der Handelsbücher).
Einkommen-/Körperschaftssteuer
Bei der polnischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmers sind die in Polen erzielten Gewinne den Gewinnen des ausländischen Unternehmens anzurechnen. Dennoch unterliegen die in Polen erzielten Gewinne der Besteuerung in Polen. Der Steuerpflichtige ist die ausländische Gesellschaft (oder bei einer ausländischen KG der Partner dieser ausländischen Gesellschaft).
In Deutschland wird die in Polen gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet, es sei denn der Art. 24 Abs. (1) Lit. c) DPA-DE findet Anwendung. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn die Zweigniederlassung eine Betriebsstätte im Sinne des DPA-DE bergründet. Sollte die Zweigniederlassung die Anforderungen an eine Betriebstätte erfüllen, werden die durch die Zweigniederlassung in Polen erzielten Gewinne in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt.
Vorausgesetzt ist jedoch, dass die in Polen ausgeübte Unternehmenstätigkeit der Beschreibung einer Betriebsstätte nach Art. 5 DBA-DE entspricht.
Eine Betriebsstätte umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werk-/Produktionsstätte.
Als Betriebstätte gelten nicht:
Einrichtungen oder Bestände von Gütern und Waren, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung dieser Güter oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern und Waren, die ausschließlich dazu unterhalten werden, damit sie ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich dazu unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Eine Betriebstätte sollte also über solche Merkmale wie Geschäftseinrichtung, Dauerhaftigkeit, Verfügungsmacht und Unternehmenstätigkeit verfügen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zweigniederlassung ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) ausübt, ansonsten kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung (keine Freistellung von der deutschen Steuer). Zu den freistellenden Tätigkeiten gehört:
Land- und Forstwirtschaft,
Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie
Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen,
Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen
Handel
Dienstleistungen
Vermietung und Verpachtung.
Beispielrechnung für eine deutsche GmbH die in Polen Geschäfte entweder direkt oder mittels einer Betriebstätte tätigt:
Die polnische Zweigniederlassung (Betriebstätte) unterliegt der polnischen Körperschaftssteuer. Nach h.M. kann sie mit dem niedrigeren Steuersatz von 9% (ab 2019, früher 15%) nur dann besteuert werden, wenn die ausländische Muttereinheit zusammen mit der polnischen Zweigniederlassung einen Jahresumsatz (inkl. MwSt) unter 1,2 Millionen Euro generiert.
In der Praxis wird also die Verwendung des Steuersatzes von 9% für polnische Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen nicht erreichbar sein.
Mehrwertsteuer
Die Zweigniederlassung ist registrierungspflichtig als polnischer Umsatzsteuerpflichtiger.
Wenn es um die Mehrwertsteuer geht, wird bei z.B. der Transfer von Rohstoffen aus Deutschland nach Polen den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren im Sinne des polnischen Gesetzes über Waren- und Dienstleistungssteuer darstellen.
Gleichermaßen wird die Lieferung von Fertigwaren nach Deutschland – eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren.
Buchführung
Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist in Polen zur eigenen (separaten) Buchführung in polnischer Sprache verpflichtet.
Die Handelsbücher sind Teil der Buchführung des ausländischen Unternehmens. Im Falle der Prüfung durch ein Finanzamt in Deutschland oder der Prüfung des deutschen Abschlussprüfers werden diese zusammen mit den Büchern des Hauptunternehmens geprüft. Hingegen bei Kontrolle des polnischen Finanzamts werden nur die Bücher der Zweigniederlassung kontrolliert.
Probleme
Die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens bereitet in der Praxis viele steuerliche und bilanzrechtliche Probleme. Deswegen scheuen viele deutsche Unternehmen vor Gründung einer polnischen Zweigniederlassung und entscheiden sich eher für eine polnische Tochtergesellschaft.
Das größte Problem bereitet grenzübergreifende Schiebung von Rohstoffen und Produkten innerhalb der Teile des Unternehmens.
Die Schiebung von Rohstoffen und Produkten zwischen der Muttereinheit (Deutschland) und der Niederlassung in Polen wird keine Verkäufe im Sinne des polnischen Körperschaftssteuergesetzes darstellen. Deswegen ist die Ermittlung der Einnahmen und Kosten der Einkommenserzielung problematisch, die der Betriebsstätte in Polen zuzurechnen sind, und folglich der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens in Polen dienen. In Bezug auf die Kosten ergibt sich ein ähnliches Problem bei der Ermittlung des Einkaufspreises des Rohmaterials durch die Muttereinheit, wobei dieses Problem grundsätzlich nur die Darlegung des tatsächlichen Preises betreffen wird.
Das größere Problem betrifft den Umsatz, wenn der Verkauf direkt durch die Zweigniederlassung an die Muttereinheit in Deutschland erfolgt. Die Muttereinheit trägt die Verkaufskosten und die Zweigniederlassung in Polen – die Produktionskosten. Der Gewinn aus dem Verkauf wird als Einkommen abzüglich der oben genannten Kosten berechnet. Der so ermittelte Gewinn musst dann zwischen die Muttereinheit in Deutschland und die polnische Niederlassung geteilt werden. Es ist aber für die polnische Zweigniederlassung nicht möglich, Fertigerzeugnisse nach Deutschland im nach den Produktionskosten berechneten Wert zu überführen, da in solcher Situation der polnischen Zweigniederlassung kein Gewinn zugerechnet werden könnte.
Polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Sp. z o.o.) als Tochtergesellschaft
Allgemeines
Die polnische Sp. z o.o. ist eine Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, dass sie ein von den Gesellschaftern unabhängiges Rechtssubjekt darstellt. Die Gesellschafter einer Sp. z o.o. haften (wie in Deutschland) grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft (mit sehr wenigen Ausnahmen).
Die Sp. z o.o. kann uneingeschränkt sowohl durch natürliche Personen als auch Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegründet werden. Die Gründung kann sowohl mittels einer Sachgründung (Übertragung von Sachen wie z.B. Maschinen) als auch einer Bargründung (Einzahlung von Geldmitteln) erfolgen.
Die Sachgründung ist im Vergleich zu Deutschland deutlich erleichtert. Es wird keine Bewertung der in die Gesellschaft eingebrachten Sachen durch einen Sachkundigen abverlangt.
Steuern
Polnische Kapitalgesellschaften (darunter Sp. z o.o.) unterliegen grundsätzlich der Besteuerung in Polen.
Für die Gewinne der Sp. z o.o. entfällt nur die polnische Körperschaftssteuer (CIT). Es wird keine Gewerbesteuer in Polen erhoben. Verluste der polnischen Kapitalgesellschaft können über fünf Jahre vorgetragen werden. Die Verwertung der Verluste der polnischen Tochter ist in Deutschland nicht möglich. Wie bereits angezeigt gelten in Polen zwei Sätze der Körperschaftssteuer:
9% (ab 2019) bei Jahresumsatz (inkl. MwSt) unter 1,2 Mio. €
19% bei allen anderen Sp. z o.o.
Die Dividenden, die der deutschen Kapitalgesellschaft als Mutter (z.B. eine dt. GmbH) ausgezahlt werden, werden in Polen und in Deutschland besteuert.
Das polnische Steuerrecht sieht für Dividenden grundsätzlich eine Quellensteuer von 19% vor.
Für einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter (natürliche Person) reduziert sich die Quellensteuer jedoch auf 15 % (Art. 10 Abs. 2 DBA-DE). Bei den natürlichen Personen kommt in Deutschland dann aber die Abgeltungsteuer bzw. das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung und die polnische Quellensteuer wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Lit. b) DBA-DE angerechnet.
Bei körperschaftsteuerpflichtigen Empfängern (z.B. eine deutsche GmbH) können Dividenden von der Quellensteuer befreitwerden (Mutter-Tochter-Richtlinie), sofern die Beteiligung mindestens 10 % beträgt und über mindestens zwei Jahre ununterbrochen gehalten wird.
In anderen Fällen (z.B. Ausschüttung einer Sp. z o.o. an eine dt. GmbH & Co. KG) unterliegt die Dividend in Polen einem Steuersatz von 15% („Quellensteuer“) und die in Polen gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet, es sei denn der Art. 24 Abs. (1) Lit. c) DPA-DE (Betriebsstätteprinzip) findet Anwendung.
Eine vereinfachte Berechnung der Steuerlasst bei der Beteiligung einer ausländischen GmbH und GmbH & Co. KG an einer polnischen Sp. z o.o. (Umsatz der Sp. z o.o. mehr als 1,2 Mio. EUR) bei Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie:
Die Steuerlast bei einer kleinen polnischen Sp. z o.o. (Umsatz unter 1,2 Mio. EUR):
Mehrwertsteuer
Die polnische Sp. z o.o. ist registrierungspflichtig als polnischer Umsatzsteuerpflichtiger.
Wenn es um die Mehrwertsteuer geht, wird der Transfer von Rohstoffen aus Deutschland nach Polen zwischen beiden Gesellschaften den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren im Sinne des polnischen Mehrwertsteuergesetzes darstellen. Gleichermaßen wird die Lieferung von Fertigwaren nach Deutschland – eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren begründen.
Buchführung
Die polnische sp. z o.o. als Kapitalgesellschaft führt in Polen eigene Rechnungsbücher. Diese Bücher können nur von der polnischen Steuerbehörde kontrolliert werden, weil die Gesellschaft in Deutschland kein Steuerzahler ist.
Probleme
Bei der Beteiligung einer deutschen GmbH an einer polnischen Sp. z o.o. ist ein Problem darin zu sehen, dass bei der Weiterleitung der in Polen erzielten Gewinne an die Gesellschafter der deutschen GmbH eine zusätzliche Belastung im Rahmen der Einkommens- und Solidaritätszuschlagbesteuerung entsteht.
Sie kann allerdings u.a. gemindert durch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder der Abgeltungsteuer werden. Die Nachversteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens wurde häufig mit der Begründung einer entsprechend strukturierten Organschaft vermieden.
Der CIT-Satz von 9% wurde neulich in das polnische Steuerrecht eingeführt. Es wäre ratsam, für die Anwendung dieses Steuersatzes bei Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine verwaltungsbehördliche Interpretation des polnischen Steuerapparats einzuholen (diese ist mit eher geringen Kosten verbunden).
Ein anderes Problem besteht bei den Sondervergütungen der ausländischen Gesellschafter (Zinsen aus Darlehen). Wird der polnischen Tochter-Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen erteilt, entstehen einige Probleme.
Die Zinserträge des in Deutschland ansässigen Gesellschafters unterliegen grundsätzlich einer in Polen erhobenen Quellensteuer von 5 %. Deutschland besteuert jedoch die Zinsen beim Empfänger und rechnet die polnische Quellensteuer an.
Weitere Probleme kann die Höhe der Darlehenszinsen und das steuerlich tolerierte Volumen der Darlehensaufnahme generieren. Daher ist eine Gesellschafterfremdfinanzierung in der Regel nicht steuerlich empfehlenswert.
Polnische Sp.k. (Kommanditgesellschaft) als Tochtergesellschaft
Allgemeines
Die polnische Sp.k. ist eine Personengesellschaft. Sie stellt zwar ein von den Gesellschaftern unabhängiges Rechtssubjekt. Die Gesellschafter einer Sp.k. haften aber (wie in Deutschland) persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Der Kommanditist der Sp.k. haftet nur in einem im Gesellschaftsvertrag bestimmten beschränken Rahmen (z.B. bis zu einer Summe von 10.000 PLN). Der Komplementär einer Sp.k. haftet hingegen uneingeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.
Diese Unzulänglichkeit kann mittels des Einsatzes des sog. Mittelstandsmodels vermieden werden. Die Rolle des Komplementär übernimmt eine dafür speziell gegründete Sp. z o.o., die keine andere Tätigkeit ausführt. Die Kommanditsumme für den Kommanditisten (natürliche Person oder eine andere ausländische Personengesellschaft) wird entsprechend niedrig bestimmt. So entstandene Struktur entspricht dann der einer deutschen GmbH & Co. KG.
Die Sp.k. kann in Polen wie die Sp. z o.o. uneingeschränkt sowohl durch natürliche Personen als auch Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten gegründet werden.
Die Gründung kann sowohl mittels einer Sachgründung (Übertragung von Sachen wie z.B. Maschinen) als auch einer Bargründung (Einzahlung von Geldmitteln) erfolgen. Auch bei der Sp.k. ist die Sachgründung im Vergleich zu Deutschland deutlich erleichtert. Es wird wie bei der Sp. z o.o. keine Bewertung der in die Gesellschaft eingebrachten Sachen durch einen Sachkundigen verlangt.
Steuern
Die polnische Sp.k. ist steuerlich transparent. Das bedeutet, dass die Gesellschaft selbst keine Einkommenssteuer-/Körperschaftssteuer zahlt. Steuerpflichtig sind deren Gesellschafter. Bei einer polnischen GmbH & Co. KG (z.B. ALPHA Sp. z o.o. Sp.k.) wären in Polen zwei Gesellschafter steuerpflichtig.
Die Gewinnanteile beider Gesellschafter werden aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben am häufigsten im Verhältnis 95:5 bis zu 90:10 aufgeteilt, wobei auf die Sp. z o.o. (je nach Größe der in der Sp.k. erwarteten Gewinne) 5-10 % der Gewinne entfällt.
Die polnische Sp. z o.o. wird als eine Beteiligung der deutschen Verwaltungsgesellschaft – also der GmbH – installiert. Alternativ kann die deutsche GmbH direkt die Rolle des Komplementärs der polnischen Sp.k. übernehmen. Die Rolle des Kommanditisten übernimmt dann die deutsche GmbH & Co. KG.
Die polnische Sp. z o.o. Sp.k. wird grundsätzlich eine Betriebstätte im Sinne des DPA-DE begründen. Zu beachten ist, dass die Vorgaben hinsichtlich der Betriebstätte gemäß des deutsch-polnischen Steuerabkommens erfüllt werden (insb. Art. 5 DPA-DE).
Des Weiteren ist wie bei einer Zweigniederlassung zu beachten, dass die polnische Sp.k. ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeiten i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG ausübt, ansonsten kommt Anrechnungsmethode zur Anwendung (keine Freistellung von der deutschen Steuer).
Bei der Anwendung des Betriebsstätteprinzips des DBA-DE wird allein Polen das Besteuerungsrecht der KG-Gewinne zustehen. Wird eine Betriebstätte nicht begründet, so wird in Deutschland die in Polen gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
Die Einkünfte aus einer polnischen Sp. z o.o. Sp.k. werden im Rahmen der jeweils bestehenden beschränkten Steuerpflicht in Polen so besteuert, dass auf den Gewinnanteil des Komplementärs (der polnischen Sp. z o.o.) die polnische Körperschaftssteuer (CIT) fällig wird; auf den Gewinnanteil des Kommanditisten (der deutschen GmbH & Co. KG) wird die polnische Einkommensteuer (PIT) entfallen. In beiden Fällen beträgt die Steuer 19 % (eventuell 9 % bei kleineren Sp. z o.o.).
Beispielrechnung für die Besteuerung einer polnischen Sp. z o.o. Sp.k. (pl. Sp. z o.o. ist zu 8% und die dt. GmbH & Co. KG zu 92% beteiligt; die dt. Verwaltungsgesellschaft GmbH hält 100% Anteile an der Sp. z o.o.):
Mehrwertsteuer
Die polnische Sp.k. ist registrierungspflichtig als polnischer Umsatzsteuerpflichtiger. Wie bereits bei der Zweigniederlassung und der Sp. z o.o. erwähnt, stellt der Transfer von Rohstoffen zwischen den Gesellschaften einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und die Lieferung von Fertigwaren nach Deutschland – eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren.
Buchführung
Die polnische Sp. z o.o. Sp.k. ist verpflichtet in Polen eigene Rechnungsbücher zu führen. Dabei hat sowohl die Sp.k. als auch die Sp. z o.o. eigene Bücher zu führen (doppelte Buchhaltung), wodurch Mehrkosten entstehen können. Diese Bücher können sowohl von der polnischen Steuerbehörde als auch vom deutschen Finanzamt kontrolliert werden, weil Steuern gleichwohl in Deutschland und in Polen gezahlt werden.
Probleme
Beim Einsatz einer polnischen Sp. z o.o. Sp.k. sollte strikt auf direkte Geschäft zwischen Sp. z o.o. Sp.k. und deren Gesellschaftern verzichtet werden. Denn nach polnischen Recht generieren solche Geschäfte zwar ein zu versteuerndes Einkommen der Gesellschafter, stellen aber keine Kosten für die polnische Kommanditgesellschaft dar.
Fazit - Welche Rechtsform ist optimal?
Standort Polen ist für deutsche Investoren weiterhin sehr attraktiv. Dies ergibt sich auch daraus, dass die polnischen Steuern in Polen deutlich geringer sind als die deutschen. Deutsche Unternehmen können auch die in Polen erzielten Erträge unter gewissen Voraussetzung von einer Besteuerung in Deutschland befreien.
Es stellt sich aber die Frage nach einer optimalen Beteiligungsform in Polen.
Zwar können sich durch eine Zweigniederlassung sehr günstigen steuerlichen Effekte erzielen. Dennoch aufgrund des Fehlens der rechtlichen Unabhängigkeit einer polnischen Zweigniederlassung kann diese Lösung sehr Umständlich in der Praxis sein.
Deswegen sollte man entweder eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) der eine polnische Kommanditgesellschaft (Sp.k.) in Betracht ziehen.
Für deutsche GmbHs lohn es sich besser eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) zu gründen. Denn somit wird das Geschäft in Polen mit 9% (bei Umsatz bis zu 1,2 Mio. EUR) oder 19% besteuert. Der Gewinn wird dann unter Anwendung des deutsch-polnischen Steuerabkommens von der Besteuerung in Polen freigestellt.
Hingen sollten deutsche GmbH & Co. KGs und deutsche Investoren die an der Tochtergesellschaft direkt als natürliche Personen beteiligt werden mittels einer polnischen Kommanditgesellschaft (Sp.k.) das Geschäft in Polen führen. Somit werden die Erträge aus Polen nur einmal mit einem Steuersatz von 19% besteuert.
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